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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Arqotec Arbeits- und Gesundheitsschutz GmbH

§ 1 / Allgemeines – Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung zwischen der Arqotec Arbeits- und Gesundheitsschutz GmbH („Arqotec“) und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Arqotec erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/ Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

§ 2 / Auftragserteilung

Ein Vertrag zwischen Arqotec und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von Arqotec innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen oder wenn Arqotec einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt hat.

§ 3 / Auftraggeberpflichten

1. Der Auftraggeber hat Arqotec alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.

3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu sind bei Arqotec abrufbar. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Begehung von Räumlichkeiten), werden diese vom Auftraggeber beauftragt und koordiniert.

§ 4 / Pflichten von Arqotec

1. Arqotec wird die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Soweit dies Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden anerkannten Regeln der Technik beachtet.

2. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.

§ 5 / Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz

1. Arqotec wird weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, ausnutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind

– die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch Arqotec,

– Veröffentlichungspflichten nach Regularien des Akkreditierers,

– Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen,

– gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.

2. Arqotec kann von den schriftlichen Unterlagen, die Arqotec zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

3. Arqotec speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Sofern hierfür automatische Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, ist die Einhaltung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch Arqotec gewährleistet. Die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

§ 6 / Nutzungsrechte

1. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt Arqotec, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

2. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

§ 7 / Gewährleistung

1. Arqotec ist berechtigt, eine mangelhafte Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen (zusammen „Nacherfüllung“). Erforderlich ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftraggeber. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.

2. Der Auftraggeber hat Arqotec Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, Arqotec hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 8 / Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein.

3. Etwaige Erhöhungen der Vergütung sind im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen drei Monate im Voraus durch Arqotec anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Termin der Erhöhung.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sowie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Arqotec ist berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, hat Arqotec das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 9 / Beendigung des Vertrages

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist Arqotec zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn

– seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert wird,

– seitens des Auftraggebers versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen,

– über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird,

– der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat.

2. Bei Kündigung aus wichtigem, von Arqotec nicht zu vertretendem Grund behält Arqotec den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung bis zu dem nächsten Termin, zu dem der Vertrag ordentlich hätte gekündigt werden können. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von Arqotec noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

3. Arqotec darf in den oben in 9.1 genannten Fällen nach freiem Ermessen auch die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.

4. Der Vertrag tritt im Augenblick der Unterzeichnung in Kraft und gilt für den vereinbarten Zeitraum. Der Vertrag kann beiderseits zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden Die Kündigungsfrist beträgt in der Folgezeit 6 Monate zum Jahresende. Die Kündigung ist jeweils schriftlich vorzunehmen.

4.1 Überschreitet die Vertragslaufzeit ein Jahr, verlängert sich der Vertrag nach Laufzeitende um ein Jahr. Er kann beiderseits zum Laufzeitende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden Die Kündigung ist jeweils schriftlich vorzunehmen.

4.2 Jeder sonstige schwere Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch eine Partei gibt der anderen das Recht zum Rücktritt oder stattdessen zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen positiver Vertragsverletzung.

§ 10 / Haftung

1. Arqotec haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Arqotec beruhen.

2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Für den hier vorliegenden Vertrag begrenzen die Parteien den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von EUR 500.000 pro Schadensfall.

3. Darüber hinaus ist eine Haftung von Arqotec ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Arqotec aufkommen muss, unverzüglich Arqotec gegenüber schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Arqotec ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arqotec Mitarbeiter.

6. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistungen Dritte einbezogen bzw. werden die Arqotec-Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber dies Dritten vor der Verwendung der Leistungen über die oben genannten Haftungsbeschränkungen sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.

§ 11 / Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.

2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Parteien ist der Sitz von Arqotec, soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Arqotec, soweit die Voraussetzungen des § 29 II ZPO vorliegen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und Arqotec verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Bocholt, Dezember 2019