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Mai 2025

EU-Omnibus: Neue Regeln für CSRD-Berichtspflicht

By allgemein

Bürokratieabbau durch die EU-Omnibus-Verordnung?

Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Omnibus-Verordnung. Die Verordnung soll die Pflichten der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung und auch der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bündeln. Ziel der Omnibus-Verordnung ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, zu reduzieren. Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat werden den Verordnungsvorschlag diskutieren. In diesem Prozess sind noch Änderungen möglich.

Welche Änderungen ergeben sich für Unternehmen?

Der Omnibus-Verordnungsvorschlag schwächt den Geltungsbereich der CSRD ab. Damit sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die folgende Schwellenwerte überschreiten:  

  • 1.000 Mitarbeitende und
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder
  • eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro

Diese Änderungen sind für die Gruppe II relevant:

Die Frist für die zweite und dritte Welle der berichtspflichtigen Unternehmen soll von 2026 und 2027 auf 2028 verschoben werden.

Der freiwillige VSME-Standard soll als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten sollen damit einfacher die von den berichtspflichten Unternehmen geforderten Informationen erfassen können. Der Trickle-Down-Effekt soll dadurch reduziert werden, dass KMU nur die im freiwilligen Berichtsstandard geforderten Informationen liefern müssen. 

Die Europäische Kommission plant ebenfalls den Delegierten Rechtsakt zur Festlegung der ESRS zu überarbeiten. Ziel ist es, die Anzahl der Datenpunkte zu verringern und eine bessere Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu erreichen. Zudem sollen sektorspezifische Standards und der Standard für hinreichende Prüfsicherheit gestrichen werden. 

Inhaltliche Bestandteile, wie die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, sind von den vorgeschlagenen Änderungen unberührt. 

Hintergrund: Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD

Die CSRD hebt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das gleiche Niveau wie die Finanzberichterstattung. Die CSRD und die ESRS weiten die bisherigen Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung auf alle großen Unternehmen, alle an einem EU-regulierten Markt börsennotierten Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) sowie bestimmte kleine Kredit- und Versicherungsinstitute aus.

Quelle: emas.de